Nachzahlung von Kurzarbeitsentschädigung aufgrund von Bundesgerichtsentscheid | Conbuch AG

Kurzarbeitsentschädigung nach Bundesgerichtentscheid

Betriebe können Nachzahlung von Ferien- und Feiertagsentgelt nach Kurzarbeit geltend machen.

Gemäß dem Bundesgerichtsentscheid vom 17. November 2021 können Betriebe, welche Kurzarbeitsentschädigungen im summarischen Verfahren im Jahr 2020 und 2021 erhalten haben, ihre gesetzlichen Anspruche auf Nachzahlung von Ferien- und Feiertagsentgelt bis zum 31. Oktober 2022 geltend machen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat Betrieben, welche 2020 und 2021 Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Verfahren bezogen haben, ein Informationsschreiben zugestellt. In diesem wird darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Verfahren künftig auch für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen ist.

Mithilfe der aufgeführten Anmeldedaten können die Betriebe den entsprechenden eService nutzen und den Antrag elektronisch vornehmen. Sollten die Betriebe das Informationsschreiben nicht erhalten haben, können sie dieses direkt bei ihrer Arbeitslosenkasse anfragen.

Da die Berechnung der Entschädigung nur mithilfe der Angaben zu den individuellen Ferien- und Feiertagsansprüchen der einzelnen anspruchsberechtigten Mitarbeiter sowie einer Aufteilung in Angestellte im Monats- bzw. im Stundenlohn erfolgen kann, muss das Gesuch für jede Abrechnungsperiode einzeln und entsprechend detailliert ausgefüllt werden.

Somit stellt sich zuerst die Frage, ob sich der Aufwand für den Antrag der Nachzahlung überhaupt lohnt. Je nach Konstellation und Funktion der Mitarbeitenden besteht auch die Möglichkeit, dass der Anspruch in der Detailberechnung niedriger als die ursprüngliche Zahlung ausfällt. Es besteht jedoch keine Verpflichtung die entsprechende Abrechnungsperiode einzureichen sollte dies der Fall sein.