Die Gründung einer Aktiengesellschaft
Laut Art. 620-763 OR kann eine Aktiengesellschaft durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Diese Personen müssen ein bestimmtes Kapital einbringen, welches in Teilsummen, den Aktien, zerlegt ist. In der Schweiz gehört die Aktiengesellschaft zu den häufigsten Rechtsformen. Das liegt vor allem daran, dass sie bei Haftung, Stammkapital und Gründung auch für kleinere Unternehmen viele Vorteile mit sich bringt. Wenn es dagegen um die Verbindlichkeiten einer Aktiengesellschaft geht, kann nur das komplette Gesellschaftsvermögen verloren gehen. Damit ist alles, was über dem Aktienkapital steht, vor dem Konkurs geschützt.
Im Gesetzbuch heisst es, dass eine Aktiengesellschaft gegründet wird, indem die Gründer in einer öffentlichen Urkunde ihre Absicht, eine Aktiengesellschaft zu gründen, erklären. In dieser Erklärung werden die Statuten festgelegt und es müssen die entsprechenden Organe gewählt werden. Der genaue Wortlaut zur Gründung ist im Art. 620 ff. OR niedergeschrieben. Spezielle Bestimmungen zur Gründung lassen sich ausserdem im Art. 629 ff. OR nachlesen. Wichtige Bestimmungen zur Gründung einer Aktiengesellschaft stehen ausserdem noch in der Handelsregisterverordnung.
Generell hat jede Aktiengesellschaft im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung das Recht, ihren Firmennamen frei zu wählen. Allerdings muss sie an die Bezeichnung ihrer Firma das Kürzel AG anhängen, damit für Aussenstehende erkennbar ist, dass es sich um eine Aktiengesellschaft handelt.
Eine Aktiengesellschaft kann von einer Person gegründet werden, es werden 100'000 CHF Aktienkapital benötigt, die mindestens zu 50% einbezahlt werden.
Die Haftung bei einer Aktiengesellschaft
Für die Haftung spielt es keine Rolle, aus wie vielen Aktionären sich die Aktiengesellschaft zusammensetzt. Grundsätzlich sind die Aktionäre nur mit dem Gesamtwert der von ihnen gehaltenen Aktien haftbar. Damit bleibt das Risiko kalkulierbar und ihr Privatvermögen auch im Falle einer Insolvenz vor den Gläubigern der Aktiengesellschaft geschützt. Für Sie als Aktionär ist damit das Risiko kalkulierbar.
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Die einzige Ausnahme stellt die Durchgriffshaftung dar. Wenn Sie als Aktionär Ihr Privat- und Gesellschaftsvermögen miteinander vermischen, stellt das eine Verletzung der Rechtsform dar und kann dazu führen, dass Sie mit Ihrem gesamten Vermögen haften. Im Zweifelsfall muss ein Gericht beurteilen, ob es sich bei der Haftung um eine Durchgriffshaftung handelt.
Zur Haftung gehört allerdings auch die Sorgfaltspflicht. Vorstandsmitglieder sind in ihrer Geschäftsführertätigkeit sehr unabhängig. Weder die Aktionäre noch der Aufsichtsrat kann Ihnen Weisungen erteilen. Als Ausgleich gibt es aber ganz deutlich formulierte Haftungsregelungen. Wenn es dazu kommen sollte, dass gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft Haftungsansprüche bestehen, muss der Aufsichtsrat dafür sorgen, dass sie durchgesetzt werden. Das geschieht auf der Grundlage der Sorgfaltspflicht. Diese Pflicht legt fest, dass jedes Mitglied des Vorstandes bei der Geschäftsführung ordentlich und gewissenhaft arbeiten muss. Da der Vorstand nicht mit eigenen Finanzen arbeitet, sondern mit dem Geld seiner Aktionäre, bezieht sich die Sorgfaltspflichten der Haftung vor allem auf den sorgfältigen Umgang mit den Finanzen.
Gründung einer Schweizer Aktiengesellschaft bereits ab CHF 1'800.00
Das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft
Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100.000. Allerdings muss dieser Betrag nicht auf einmal eingezahlt werden. Das Obligationenrecht Art. 621 sieht vor, dass mindestens 20 %, auf jeden Fall aber CHF 50.000, eingezahlt werden müssen. Diese Einlage kann in Form von Bargeld oder als Sacheinlage erfolgen. Der Teil, der als Bargeld am Aktienkapital fehlt, muss auch nicht als ein bezahltes Aktienkapital bilanziert werden. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich um eine Namensaktie handelt. Inhaberaktien dagegen müssen vollumfänglich liberiert werden.
Der Nennwert einer Aktie muss mindestens CHF 0,01 betragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Inhaberaktie oder eine Namensaktie handelt. Falls die CHF 100.000 nicht sofort eingezahlt werden, muss das spätestens bei der Liquidation oder einem Konkurs erfolgen. Erlassen wird diese Summe der Aktiengesellschaft nicht.
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Der Anteil, der bei der Gründung einer Aktiengesellschaft als Bargeld eingezahlt wird, kommt auf ein Banksparkonto. Dort muss es bis zur Veröffentlichung der Gründung im Handelsamtsblatt liegen bleiben. Anschliessend wird der Betrag auf ein Konto der Aktiengesellschaft überwiesen. Erst ab diesem Zeitpunkt darf die Geschäftsführung über den Betrag verfügen. Der Betrag muss nicht von einem Aktionär eingezahlt werden, sondern es können sich beliebig viele Aktionäre am Aktienkapital beteiligen. Mit ihrem Anteil erwerben sie Namensaktien oder Inhaberaktien.
Der Unterschied bei beiden Aktien liegt vor allem im Titel. Die Namensaktie wird auf den konkreten Namen des Aktionärs ausgestellt. Der Aktionär wird mit der Ausstellung der Aktie in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Die Besitzverhältnisse ändern sich durch Unterzeichnung des Papiers durch den Verkäufer und einen Eintrag in das Aktienbuch. Die Aktiengesellschaft behält damit die Kontrolle über die Eigentumsverhältnisse. Bei einer Inhaberaktie verhält sich das anders. Hier ist der Aktionär relativ anonym von jeder, der so eine Aktie besitzt, gilt als Aktionär. Die Besitzverhältnisse ändern sich durch die Übergabe der Aktie an eine andere Person.
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