Verwaltungsrat und Geschäftsführer von Schweizer Gesellschaften | Conbuch AG

Schweizer VR und GF

Eine Schweizer Aktiengesellschaft oder GmbH benötigt mindestens einen Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer, der den Wohnsitz in der Schweiz hat.

Wir arbeiten eng mit Partnerfirmen zusammen, so dass wir Ihnen das Mandat als Verwaltungsrat und Geschäftsführer gewissenhaft zur Verfügung stellen können.


Sie haben bereits eine bestehende Firma, sind aber mit dem Verwaltungsrat und Geschäftsführer nicht zufrieden? Wir stellen Ihnen kompetente und integere Personen zur Verfügung, die als VR und/oder GF langjährige Erfahrung haben und so ihre Firma auf Erfolgskurs halten resp. bringen. Falls Sie eine Firma gründen und keinen geeigneten VR oder GF haben, melden Sie sich bei uns, wir können Ihnen sicherlich weiterhelfen.

Wenn Sie sich für eine unserer Schweizer Firmenmäntel entscheiden und einen Verwaltungsrat oder Geschäftsführer benötigen, fragen Sie uns danach, wir unterbreiten Ihnen ein auf Sie massgeschneidertes Spezialangebot!

Egal, welche der drei Möglichkeiten Sie dazu bringen, einen Verwaltungsrat oder Geschäftsführer zu suchen, wir bieten in Zusammenarbeit mit unseren Partnerfirmen folgende Dienstleistungen an:

Übernahme der politischen und / oder operativen Geschäftsführung; aktive Mitwirkung bei strategisch wichtigen Entscheidungen; riesengrosses Business Netzwerk inklusive Know-How Transfer.



Laut Schweizer Obligationenrecht hat ein Verwaltungsrat folgende unübertragbare und unentziehbaren Aufgaben:

  • die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
  • die Festlegung der Organisation;
  • die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
  • die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
  • die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
  • die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  • die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.

Quelle: OR Art 716a III. Aufgaben / 2. Unübertragbare Aufgaben 

 

Diskretion und die Wahrung der Vertraulichkeit und die persönliche Zusammenarbeit mit den Aktionären/Gesellschaftern ist für uns bei der Übernahme/Vermittlung eines Verwaltungsratsmandates resp. Geschäftsführermandates oberste Priorität! Nehmen Sie heute noch zu uns Kontakt auf, damit wir allfällige Fragen besprechen können.