MwSt und der Kauf und Verkauf von Tokens (Krypto / NFT) | Conbuch AG


Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 17. Juni 2019 ihre Regelungen für die Besteuerung von Leistungen in Bezug auf Blockchain- und Distributed-Ledger-Technologie herausgegeben. Sie unterteilt dabei die Tokens in drei Hauptkategorien: Zahlungstoken, Nutzungstoken und Anlagetoken.


  • Zahlungstoken dienen ausschließlich als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen bei einem oder mehreren Anbietern. Sie ermöglichen nicht den Erhalt bestimmter Leistungen, sondern dienen nur als vereinbartes Zahlungsmittel.

  • Nutzungstoken erteilen dem Inhaber das Recht auf bestimmte Leistungen oder ermöglichen den Zugang zu einer Plattform, Anwendung oder Ähnlichem (durch eine Lizenz oder ein ähnliches Recht).

  • Anlagetoken gewähren dem Inhaber beispielsweise Anspruch auf Anteil am Ertrag, Umsatz, Gewinn, einen bestimmten Teil des Ertrags oder Umsatzes, derivate Rechte oder Ähnliches. Sie basieren immer auf einem vertraglichen Rechtsverhältnis und begründen kein gesellschaftsrechtliches Beteiligungsverhältnis und ermöglichen nicht die Rückerstattung des ursprünglich eingezahlten Betrags (kein Eigenkapital oder Fremdkapital).



Es ist wichtig zu beachten, dass die Schweizer Finanzmarktaufsicht (FINMA) zwar die gleichen Begriffe für die Qualifizierung von Token verwendet (d.h. Zahlungs-, Nutzungs- und Anlagetoken), aber die Definitionen unterscheiden sich. Dies führt in der Praxis zu Verwirrung. Daher ist es nicht möglich, sich bei steuerlichen Zwecken einfach auf die FINMA-Klassifizierung zu verlassen, es muss eine separate Analyse durchgeführt werden.


Basierend auf den oben genannten Ausführungen, klassifiziert die ESTV den Handel mit Token wie folgt:


  • Der Handel mit Zahlungstoken gilt im Allgemeinen als Austausch von Bargeld und ist daher für Mehrwertsteuerzwecke irrelevant. Der professionelle Handel mit Zahlungstoken im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ist jedoch von der Mehrwertsteuer ausgenommen (analog zum Devisenhandel). Gebühren und Provisionen sowie der Spread aus dem Kauf- oder Verkaufspreis gelten als Entgelt und damit als Umsatz.

  • Der Kauf und Verkauf von Nutzungstoken sind steuerbare Leistungen, sofern der Ort der im Token enthaltenen Leistung in der Schweiz liegt.

  • Der Verkauf von Anlagetoken unterliegt ebenfalls der Mehrwertsteuer, sofern es sich um eine steuerbare Leistung handelt.

Das Kaufen und Verkaufen von Tokens

Es ist wichtig zu beachten, dass die ESTV die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Token-Transaktionen regelmäßig überprüft und ihre Praxisanpassungen entsprechend anpasst. Unternehmen, die im Handel mit Token tätig sind, sollten daher ihre steuerliche Situation regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass sie den geltenden Mehrwertsteuergesetzen entsprechen.

Es ist wahr, dass die Kategorien, die von der ESTV in Bezug auf die Mehrwertsteuer von Token diskutiert werden, eng definiert sind und einige Aspekte dezentraler Ökosysteme außer Acht lassen. Auch vollständig dezentralisierte Native Tokens oder Tokens mit Gutschein-, Eigenkapital-, Fremdkapital- oder Fondseigenschaften sind nicht in den Regelungen enthalten. Es besteht daher eine gewisse Unsicherheit, wie die ESTV einen bestimmten Token in einem Einzelfall klassifizieren könnte. Es ist wichtig zu beachten, dass die Regulierung in diesem Bereich sich ständig weiterentwickelt und es für Unternehmen wichtig ist, ihre steuerliche Situation regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den geltenden Gesetzen entsprechen.

Sie haben absolut Recht, dass viele Token, insbesondere Native Token eines Ökosystems, eines Protokolls oder einer Anwendung, oft nicht den oben genannten Definitionen der ESTV entsprechen. Sie fungieren oft als faktische Registrierungs-, Kommunikations- und Abrechnungseinheiten im dezentralen Netzwerk, einschließlich Gas und (potenziell) Staking. Daher werden sie von FINMA oft als Nutzungstoken qualifiziert. Es ist jedoch zu beachten, dass die Definitionen für regulatorische und mehrwertsteuerliche Zwecke nicht identisch sind und die Qualifikationen möglicherweise nicht übereinstimmen.

Daher müssen Token, die von FINMA als Nutzungstoken gelten, zusätzlich nach den Mehrwertsteuerkategorien (1) steuerpflichtige Dienstleistung oder (2) keine Leistung qualifiziert werden. Wenn ein Token eine konkrete oder zumindest klar bestimmbare zukünftige Leistung hat, gilt er als steuerpflichtiger Nutzungstoken im Sinne der Mehrwertsteuer und Verkäufe an in der

Schweiz ansässige Gegenparteien unterliegen der Schweizer Mehrwertsteuer von derzeit 7,7%. Auf der Käuferseite bestehen jedoch auch potenzielle Mehrwertsteuerrisiken.

Im Gegensatz dazu werden Token ohne spezifische oder bestimmbare zukünftige Dienstleistungen als (undefinierte) Wertgutscheine behandelt und als reiner Austausch von Bargeld betrachtet. In diesem Fall sind sie für Mehrwertsteuerzwecke irrelevant und unterliegen keiner Schweizer Mehrwertsteuer.

Fazit:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Native Token ohne spezifische oder zumindest bestimmbare zukünftige Dienstleistungen ähnlich wie (undefinierte) Wertgutscheine behandelt werden und als irrelevant für Mehrwertsteuerzwecke gelten. Hingegen unterliegen Token mit spezifischen oder bestimmbaren Dienstleistungen der Schweizer Mehrwertsteuer bei Verkäufen an in der Schweiz ansässige Gegenparteien.

In der Schweiz hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Token in drei Hauptkategorien eingeteilt: Zahlungstoken, Nutzungstoken und Anlagetoken. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die von der ESTV verwendeten Definitionen von jenen der Schweizer Finanzmarktaufsicht (FINMA) abweichen und daher eine separate Analyse für Mehrwertsteuerzwecke durchgeführt werden sollte, anstatt sich auf die FINMA-Klassifizierung zu verlassen. Es wird empfohlen, sorgfältig zu prüfen, welcher Kategorie die gehandelten Token zugeordnet werden können und die entsprechenden mehrwertsteuerlichen Implikationen zu berücksichtigen. Im Falle von Nutzungstoken, sollte man genauer prüfen, ob eine spezifische Leistung oder zumindest eine bestimmbare zukünftige Leistung vorliegt, die zu einer MWST-relevanten und steuerbaren (Voraus-)Zahlung führt. Sollte der Umsatz mit potenziellen Nutzungstoken erheblich sein, wird ein Ruling mit der ESTV dringend empfohlen, um Rechtssicherheit zu erhalten.